Nachdem die Beschwerdegegner in der Folge freiwillig das aktuelle Terrain als massgeblich bezeichneten, und dieses Terrain unbestritten leicht tiefer liegt als das ursprüngliche und somit den Interessen der Nachbarn mehr entgegen kommt, durfte der Gemeinderat von der Durchführung eines Augenscheins absehen. Die Beschwerdeführer verlangen denn auch nicht, es müsse auf das ursprüngliche Terrain abgestellt werden; vielmehr vertraten sie nach dem Gesagten bereits früher die Ansicht, vorliegend sei das gestaltete Terrain massgebend.