einzuladen seien (RRB Nr. 510/2009 vom 12. Mai 2009, Erw. 2.2.3). 3.3 Aus den zitierten Stellen aus RRB Nr. 510/2009 vom 12. Mai 2009 geht klar hervor, dass der Regierungsrat die Durchführung eines Augenscheins unter Beisein aller Parteien zur Beurteilung der Frage, ob auf das ursprüngliche oder das aktuelle Terrain abzustellen ist, vorschlug. Nachdem die Beschwerdegegner in der Folge freiwillig das aktuelle Terrain als massgeblich bezeichneten, und dieses Terrain unbestritten leicht tiefer liegt als das ursprüngliche und somit den Interessen der Nachbarn mehr entgegen kommt, durfte der Gemeinderat von der Durchführung eines Augenscheins absehen.