Wohl nur dann könne bezüglich der Bauliegenschaft nämlich einerseits das derzeitige Terrain als offensichtliche Abweichung vom ursprünglichen Verlauf angesehen und andererseits von baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen gesprochen werden, wenn auf den derzeitigen Terrainverlauf abgestellt würde. In der Folge wies der Regierungsrat die Sache zur Neubeurteilung der Frage, ob auf der Bauliegenschaft vom ursprünglich gewachsenen oder vom derzeit vorhandenen Terrainverlauf auszugehen ist, an den Gemeinderat zurück, und stellte fest, dass sich die Durchführung eines Augenscheins aufdränge, zu dem die Parteien