Ein Abweichen vom aktuellen Terrain auf der Bauliegenschaft dürfte nur dann angezeigt sein, wenn der ursprüngliche Terrainverlauf die Situation auf den Nachbarliegenschaften noch bestimme. Wohl nur dann könne bezüglich der Bauliegenschaft nämlich einerseits das derzeitige Terrain als offensichtliche Abweichung vom ursprünglichen Verlauf angesehen und andererseits von baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen gesprochen werden, wenn auf den derzeitigen Terrainverlauf abgestellt würde.