Es stellte unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts fest, dass sich ein Abweichen vom jeweils aktuellen Gelände als „gewachsenem Terrain“ vom eruierbaren ursprünglichen Geländeverlauf nur mehr dort aufdränge, wo kumulativ die Abweichung offensichtlich sei und ein Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf zu baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Als baupolizeilich unhaltbar würden vor allem solche Bauvorhaben gelten, die wegen des Abstellens auf das vor Jahren gestaltete Terrain die nachbarlichen Interessen massiv beeinträchtigen würden (vgl. auch VGE III 2007 57 vom 29.8.2007; VGE III 2007 156 vom 30.10.2007, Erw. 4.2;