Der Regierungsrat setzte sich in der Folge in RRB Nr. 510/2009 vom 12. Mai 2009, Erw. 2.2.1 mit dem Begriff des „ausgemittelten gewachsenen Bodens“ auseinander. Es stellte unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts fest, dass sich ein Abweichen vom jeweils aktuellen Gelände als „gewachsenem Terrain“ vom eruierbaren ursprünglichen Geländeverlauf nur mehr dort aufdränge, wo kumulativ die Abweichung offensichtlich sei und ein Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf zu baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen führen würde.