3.2 Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren im Jahr 2009 vor Regierungsrat (RRB Nr. 510/2009 vom 12.5.2009) vor, das massgebliche Terrain sei im vorliegenden Fall nicht das ursprünglich gewachsene, sondern das derzeitige, d.h. das gestaltete Terrain. Stelle man auf das gestaltete Terrain ab, seien die Höhenund Abstandsvorschriften nicht eingehalten und das Untergeschoss könne nicht als Vollgeschoss qualifiziert werden.