Hieran ändern auch die später erfolgten Projektänderungen, welche z.T. eine erneute Ausschreibung und öffentliche Auflage zur Folge hatten, nichts: Für die Rechtshängigkeit und damit für das anwendbare Recht bleibt der Zeitpunkt der 6 ursprünglichen Baueingabe massgebend (Zaugg/ Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. A., Band I, Bern 2007, Art. 32 N 12).