Da der Regierungsrat die Baubewilligung mit Beschluss Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 aufgehoben hatte, war den Beschwerdeführern bezüglich der ihnen nicht Recht gebenden Erwägungen des Regierungsrates der Rechtsmittelweg mangels Beschwer bis anhin verwehrt. Nachdem der Gemeinderat die Baubewilligung nun am 4. Oktober 2010 erneut erteilt hatte, steht den Beschwerdeführern der Rechtsmittelweg wiederum offen und das (aufgrund der direkten Überweisung der Beschwerde durch den Regierungsrat zuständige) Verwaltungsgericht hat – soweit mit der zu beurteilenden Beschwerde gerügt – auch die den Beschwerdeführern nicht Recht gebenden Erwägungen des