1.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner ist ein legitimationsbegründendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer durchaus gegeben (§ 37 Abs. 1 VRP). Da der Regierungsrat die Baubewilligung mit Beschluss Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 aufgehoben hatte, war den Beschwerdeführern bezüglich der ihnen nicht Recht gebenden Erwägungen des Regierungsrates der Rechtsmittelweg mangels Beschwer bis anhin verwehrt.