4, Sachverhalt Ziff. 4; Vi-act. 22; Vernehmlassung Gemeinderat, S. 3). Das vereinfachte Verfahren nach § 79 PBG wurde demnach nicht durchgeführt. Da die Projektänderung (Minimierung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche durch minimale bauliche Massnahmen wie Weglassen einer Tür und Verkleinerung eines Fensters) aber im Vergleich zum ursprünglichen Projekt geringfügig ist und namentlich keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind, ist nicht zu beanstanden, dass keine erneute Publikation und öffentliche Auflage erfolgte. Den Beschwerdeführern wurde das rechtliche Gehör bezüglich der Projektänderung zudem gewährt.