5 Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 79 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) seien gegeben. Ein solches vereinfachtes Verfahren erfordert entweder das schriftliche Einverständnis aller direkten Anstösser, oder dann eine schriftliche Anzeige der Änderung an die Anstösser mit Fristansetzung für die Einsprachemöglichkeit nach § 79 Abs. 3 PBG. Vorliegend wurde die Projektänderung „gemäss § 79 PBG“ nicht allen direkten Anstössern, sondern lediglich den im Verfahren involvierten Parteien zur Anzeige gebracht (vgl. Vi-act. 4, Sachverhalt Ziff.