Aus diesem Grund müsse die Baubewilligung zwingend aufgehoben werden. Hieraus kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, dass die Bauherrschaft zwingend ein vollständiges neues Baugesuch hätte einreichen müssen, welches erneut hätte publiziert und öffentlich aufgelegt werden müssen. Vielmehr wurde das Baubewilligungsverfahren wieder ins Stadium vor Erteilung der Baubewilligung, d.h. ins laufende Baubewilligungsverfahren zurück gesetzt. Die Beschwerdegegner nahmen aufgrund des regierungsrätlichen Beschlusses eine Projektänderung (Reduktion der Ausnützungsziffer) vor.