4 1.2 Der Regierungsrat prüfte in RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 aufgrund der Pläne vom 22. September bzw. 30. Oktober 2009 die Einhaltung der Ausnützungsziffer und kam dabei zum Schluss, dass die Ausnützungsziffer überschritten war und sich der Mangel nicht ohne eine wesentliche Modifikation des Bauprojekts beheben lasse, sodass die Erteilung einer Baubewilligung mit Nebenbestimmungen nicht in Frage komme. Aus diesem Grund müsse die Baubewilligung zwingend aufgehoben werden.