1.1 Die Beschwerdeführer bringen vorab vor, es hätte ein neues, ordentlich auszuschreibendes Baugesuch gestellt werden müssen, da der Regierungsrat die am 30. November 2009 erteilte Baubewilligung mit RRB 520/2010 vom 18. Mai 2010 aufgehoben habe und die Beschwerdeführer in jenem Verfahren somit vollständig obsiegt hätten. Die auf einem angepassten Gesuch basierende Baubewilligung sei somit nicht weiter zu behandeln; die Beschwerde sei gutzuheissen, weil über das gegebene Baugesuch bereits rechtskräftig entschieden worden sei.