G. Die Beschwerdegegner trugen am 18. November 2010 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer, je unter solidarischer Haftbarkeit an. Der Gemeinderat beantragte am 30. November 2010 vernehmlassend, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer, dies bei solidarischer Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft.