Mit Verfügung vom 9. November 2010 überwies der Regierungsrat die Beschwerde dem Verwaltungsgericht als Sprungbeschwerde zum Entscheid (§ 52 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110]) und führte begründend aus, der Regierungsrat habe sich bereits in RRB Nr. 510/2009 vom 12. Mai 2009 und mit ausführlicher Begründung insbesondere mit RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 mit dem Bauvorhaben auseinandergesetzt. In der Beschwerde vom 27. Oktober 2010 würden nur noch wenige zusätzliche Argumente vorgebracht.