3 F. Gegen diesen Beschluss liess die Erbengemeinschaft A.________ am 26. Oktober 2010 fristgerecht beim Regierungsrat Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2010 (Versand: 8.10.2010) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.