Eine gleichlautende Beschwerde reichte die Erbengemeinschaft A.________ am 14. Juni 2010 dem Regierungsrat ein, welche die Staatskanzlei umgehend gestützt auf § 10 Abs. 3 VRP an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit VGE III 2010 107 vom 27. Juli 2010 mangels Rechtsschutzinteresse und mithin mangels Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nicht ein. Dieser Verwaltungsgerichtsentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.