D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 liess die Erbengemeinschaft A.________ gegen den RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Erwägungen der Begründung des Beschlusses der Vorinstanz vom 18.5.2010 seien aufzuheben, soweit sie die Interessen der Beschwerdeführer beschweren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.