zur Qualifikation des Untergeschosses (kein Vollgeschoss) und des Dachgeschosses (kein Vollgeschoss), zur durchschnittlichen Geschosshöhe von 3m (kommunale Ausnahmepraxis), zum Strassenabstand (Ausnahmebewilligung des kant. Tiefbauamtes), zur Lärmschutzwand im Strassenraum, zur Gefährdung der Umgebung durch die auszuhebende Baugrube und zur Qualifizierung des Rasens auf der Höhe des Erdgeschosses. Diese Ausführungen stützten im Wesentlichen die beschwerdeführerischen Rügen und Argumentationen nicht.