Alsdann führte der Regierungsrat aus, unbesehen der Tatsache, dass die nachfolgenden Ausführungen als Folge der erforderlichen Anpassung des Bauprojekts gegebenenfalls nicht mehr allesamt einschlägig sein würden, sei aus Gründen der Prozessökonomie vorsorglich auf einige weitere von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen einzugehen. Konkret äusserte sich der Regierungsrat zur Gebäude- und Firsthöhe (ausgemitteltes gewachsenes Terrain in der Fassadenmitte, Hangzuschlag);