Der Begründung des Beschwerdeentscheides ist u.a. zu entnehmen, dass sich die Bauherrschaft entschieden habe, auf das den nachbarlichen Interessen besser gerecht werdende gestaltete Terrain abzustellen. Des weiteren bestätigte der Regierungsrat den gewährten Ausnützungsbonus, bemängelte indes die Berechnung der Bruttogeschossfläche (Nichtbeachten der ausnützungsrelevanten Verkehrsflächen im Parkgeschoss, Treppe, Lift, Windfang; Reduit im Obergeschoss über 5m2) und folgerte, dass das Bauvorhaben die zulässige bauliche Ausnützung deutlich überschreite.