C. Gegen diese Baubewilligung vom 30. November 2009 reichte die Erbengemeinschaft A.________ am 21. Dezember 2009 Beschwerde beim Regierungsrat ein, welcher diese mit RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 insoweit guthiess, als er die erteilte Baubewilligung aufhob. Der Begründung des Beschwerdeentscheides ist u.a. zu entnehmen, dass sich die Bauherrschaft entschieden habe, auf das den nachbarlichen Interessen besser gerecht werdende gestaltete Terrain abzustellen.