{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.01.2011 III 2010 194\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n8.4.1 Das umstrittene Bauvorhaben unterliegt bezüglich der Gestaltung keinen erhöhten Anforderungen. Namentlich liegt es nicht im Sichtbereich von künstlerisch\nund geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen (Art. 22 lit. b BauR); wie\ndie in den Akten liegenden Fotoaufnahmen (Vi-act. 27) zeigen, liegt das Bauvorhaben nicht im Sichtbereich vom im KIGBO eingetragenen Gmuret Hus (Objekt\nNr. 28.006): Das Baugrundstück liegt zum einen in ca. 180m Entfernung vom Gmuret Hus, zum andern besteht aufgrund des dazwischen liegenden beschwerdeführerischen Hauses und des Gefälles keine direkte Sichtverbindung. Es bedarf demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer klarerweise\nkeines denkmalpflegerischen Gutachtens zu den Auswirkungen des Neubaus auf\ndas KIGBO-Objekt. Auch ist das Baugebiet im geltenden Zonenplan nicht als\n„empfindliches Baugebiet“ (Art. 23 Abs. 1 BauR) bezeichnet. Demnach kommt lediglich die negative ästhetische Generalklausel zur Anwendung; das Bauvorhaben\n\n20\nsoll hinsichtlich seiner Gesamterscheinung das massgebliche Landschafts-, Ortsund Strassenbild nicht stören (Art. 21 Abs. 1 BauR).\n\n8.4.2 Es trifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu, dass der Gemeinderat zur Frage des Ortsbildschutzes zu keinem Zeitpunkt Stellung genommen hat. Vielmehr hat sich der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 4.\nOktober 2010, S. 6 mit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführer\nauseinandergesetzt, wobei er nicht verpflichtet war, vorgängig einen\nAugenschein durchzuführen. Er kam zum Schluss, dass kein Verstoss gegen die\nEinordnung und den Ortsbildschutz vorliege.\n\nDie Ausmasse, namentlich die Höhe des umstrittenen Bauprojekts, entsprechen\nden Vorschriften des kommunalen Baureglements. Soweit diese Vorschriften eingehalten sind, besteht für die Nachbarn grundsätzlich kein „Recht auf Aussicht“.\nDas Baureglement bzw. der Zonenplan stellt im entsprechenden Baugebiet weder\nerhöhte Anforderungen an die Gestaltung allgemein, noch enthält es Vorschriften\nzur Dachgestaltung im Speziellen. Namentlich steht es den Beschwerdegegnern\nfrei, den geplanten Neubau nicht mit einem Giebel-, sondern mit einem Flachdach\nzu versehen. Aufgrund der Planunterlagen sowie der in den Akten liegenden Fotoaufnahmen ist nicht ersichtlich, inwiefern der geplante Neubau das Landschaft-,\nOrts- oder Strassenbild stören soll. Bereits heute bestehen im Baugebiet – neben\nHäusern mit Giebeldächern – modernere Überbauungen mit Flachdächern (vgl.\nVi-act. 27). Auch hinsichtlich der Stellung der Häuser und der Farbgebung besteht\nkeine Einheitlichkeit. In Übereinstimmung mit dem\nGemeinderat ist festzuhalten, dass vom geplanten Neubau keine störenden Einwirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild ausgehen. Die Würdigung der Einordnungsfrage durch den Gemeinderat erweist sich als nachvollziehbar, zutreffend\nund rechtsgenüglich den kommunalen Autonomiebereich respektierend.\n\nWie der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 4. Oktober 2010 zudem\nnachvollziehbar ausführt, beschränkt sich Art. 25 BauR auf Aussichtspunkte, welche im öffentlichen Interesse liegen. Aufgrund dieser Vorschrift, wonach der Gemeinderat im Rahmen der Mindestgrenzabstände den Standort eines Gebäudes\nfestlegen und die Dachgestaltung vorschreiben kann, um an geeigneten\nLagen die Aussicht zu gewährleisten, war der Gemeinderat im vorliegenden Fall\njedenfalls nicht verpflichtet, einzuschreiten, würde sich doch ansonsten auch in\nunzähligen anderen Fällen eine Einschränkung der Überbauungsmasse gemäss\nBauR zu Lasten von bauwilligen Grundeigentümern aufdrängen, was nicht rechtmässig wäre. Der Einwand der Beschwerdeführer, es müsse auf das „geplante\nSchwimmbad“ (Wassertrog) und die Pergola im Dachgeschoss verzichtet werden,\n\n21\nda der fehlende Sichtschutz die heutige Bauherrschaft veranlassen könnte, gegen\nein künftiges Bauprojekt der Beschwerdeführer Einsprache zu erheben, ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht zu hören. Soweit die Beschwerdeführer\nvorbringen, das Schwimmbad und die Pergola seien aus Lärmschutzgründen nicht\nzu bewilligen, ist anzufügen, dass es sich nicht um ein Schwimmbad, sondern lediglich um einen 8.40m2 grossen Wassertrog handelt; von der Pergola mit Wassertrog sind kaum grössere Lärmemissionen als von jeder anderen Dachterrasse\nzu erwarten. Sollten sich die Beschwerdeführer diesbezüglich künftig gestört\nfühlen, steht es ihnen frei, die zur Verfügung stehenden privat- bzw. nachbarrechtlichen Rechtsbehelfe zu beanspruchen.\n\n9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in sämtlichen Punkten als\nunbegründet und ist abzuweisen.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Die Beschwerdeführer haben den beanwalteten Beschwerdegegnern zudem eine Parteientschädigung zu entrichten,\nwelche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27.\nJanuar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar\nin Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.--\nbis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf\nFr. 2’300.-- festgelegt wird. Dem beanwalteten Gemeinderat bzw. dem von ihm\nvertretenen Gemeinwesen steht zu Lasten der Beschwerdeführer ebenfalls eine\nParteientschädigung zu, welche nach den erwähnten Kriterien auf Fr. 1'600.-- festgesetzt wird.\n\n22\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n"}