{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.01.2011 III 2010 194\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n7.4 Die Schallschutzwand gehört als Anlage für den Immissionsschutz zum\nStrassenraum (§ 3 StrV). Es versteht sich, dass die Schallschutzwand ihren Zweck\nnur erfüllen kann, wenn sie möglichst nahe an der Lärmquelle (Strasse) errichtet\n18\nwird. Im Übrigen hält die auf Seiten des Strassengrundstücks 1m hohe\nSchallschutzwand gegenüber dem Strassengrundstück den Mindestabstand von\n0.5m gemäss § 41 Abs. 1 lit. d StrV ein, sofern diese Abstandsvorschrift überhaupt\nanwendbar ist (vgl. EGV-SZ 2005, C 10.1, Erw. 14).\n\n7.5 Die Grenzabstände von 50% der Gebäudehöhe bzw. mindestens 3m sind\nauf der Ost- und Nordfassade unbestrittenermassen eingehalten. Die sich auf der\nWestseite befindlichen, hinterfüllten Natursteinmauern stellen keine eigentlichen\nGebäudeteile bzw. Terrassen dar. Die innerhalb der Stützmauer liegende\nRasenfläche, welche vom Erdgeschoss (Elternzimmer bzw. Ankleide) aus\nzugänglich ist, wird nicht als Terrasse wahrgenommen. Dies auch unter\nBerücksichtigung des Geländers nicht; es gebietet im Übrigen, bei der mehr als\n3m hohen Mauer eine Sturzsicherung anzubringen. Der Mindestabstand gemäss\n§ 55 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch\n(EGzZGB; SRSZ 210.100) wird von den Stützmauern auf der Westseite\ngegenüber dem westlich gelegenen Nachbargrundstück eingehalten.\n\n8.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der baurechtlichen\nEinordnungsvorschriften. Das Bauprojekt sehe ein Flachdach vor, weshalb zu\nprüfen sei, ob Art. 21 BauR eingehalten werde. Das geplante Haus wirke wie ein\nMehrfamilienhaus oder Block mitten in der Zone W2, umgeben von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die geschickt in den Hang hinein gebaut worden seien. Es\npasse nicht in die gegebene Gebäudestruktur und erscheine nicht eingeordnet.\nZudem hätte Art. 25 BauR zu Anwendung gebracht werden müssen und den\nBeschwerdegegnern die Dachform vorgegeben werden müssen.\n\n8.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) haben die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden insbesondere darauf zu achten, dass sich Siedlungen, Bauten und\nAnlagen in die Landschaft einordnen. Bauten und Anlagen müssen sich so in die\nUmgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (sog. negative Ästhetikklausel, § 56 Abs. 1 PBG). Die\nbesonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten\n(§ 56 Abs. 2 PBG). Diese kantonalen Bauvorschriften bezüglich des Landschaftsund Ortsbildes sind gemäss § 52 Abs. 1 PBG Mindestvorschriften. In Art. 21 Abs.\n1 BauR wird die kantonale Bauvorschrift von § 56 Abs. 1 PBG dahingehend konkretisiert, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass sie hinsichtlich\nihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) das massgebliche Landschafts-, Orts- und Strassenbild nicht stören (negative ästhetische\nGeneralklausel). Erhöhte Anforderungen (im Sinne einer positiven ästhetischen\n\n19\nGeneralklausel) an die Gestaltung gelten in der Kern- und Zentrumszone, im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen\nsowie in besonders schönen Landschaften, und bei Bauten, die das Strassen-,\nPlatz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen (Art. 22 BauR). Ebenfalls erhöhte gestalterische Anforderungen werden an im Zonenplan\nbezeichneten empfindlichen Baugebieten an exponierten Hanglagen gestellt\n(Art. 23 Abs. 1 BauR).\n\n8.3 Der kommunalen Baubewilligungsbehörde kommt nach konstanter Rechtsprechung in Fragen des Ortsbildschutzes ein erheblicher Beurteilungsspielraum\nzu. Die Überprüfung der mit dem Ortsbildschutz zusammenhängenden unbestimmten Rechtsbegriffe hat zurückhaltend zu erfolgen. Auf der einen Seite hat\nsich die Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz – sachlich – in dem Umfang\nzurückzuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe und Ortskenntnis von Bedeutung sein sollen. Auf der anderen Seite hat die\nÜberprüfung durch die Rechtsmittelinstanz so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Im Gegensatz zum Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz (§ 46 VRP)\nkommt dem Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz nur eine Sachver-\nhalts- und Rechtskontrolle (vgl. § 55 Abs. 1 lit. a und b VRP), nicht aber eine Ermessenskontrolle (Angemessenheitskontrolle) zu (vgl. § 55 Abs. 2 VRP; VGE\n1054/06 vom 30.11.2006 Erw. 3.1). Amtet das Verwaltungsgericht indessen aufgrund der Überweisung der Beschwerde gemäss § 52 VRP – wie vorliegend – als\nerste Beschwerdeinstanz, steht ihm auch die Prüfung der richtigen Handhabung\ndes Ermessens zu (§ 53 Abs. 2 VRP). Das Verwaltungsgericht hat demnach die\nEinordnungsthematik mit umfassender Kognition zu würdigen.\n\n"}