{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Weinkeller, Reduit) auf; zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 328m2\nstehen die nicht anrechenbaren Keller- und Abstellräume in einem Verhältnis von\netwa 1 zu 2, was zwar hoch ist, aber nicht per se zum Schluss führen muss, dass\ndie in den Bauplänen bezeichneten Kellerflächen in Wirklichkeit – abweichend von\nden Plänen – als Wohnräume benutzt werden sollen. Die plangetreue Nutzung der\nverschiedenen Räume wird im Rahmen von Baukontrollen nach Abschluss der\nBauphase und Einzug der Bewohnerschaft zu überprüfen sein.\n\n7.1 Die Beschwerdeführer monieren, das kantonale Tiefbauamt habe zu\nUnrecht eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes\ngegenüber der S.strasse, welcher 6m betragen würde, erteilt. Es sei nicht\nersichtlich, aus welchen Gründen hier ein unzumutbarer Härtefall vorliege. Im\nHerbst 2009 habe sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Beschwerdegegner ein\nHangrutsch ereignet. Der Rutsch tangiere die Verkehrssicherheit erheblich. Durch\ndie Abgrabung durch die Bauherrschaft werde die Verkehrssicherheit gefährdet.\n\n7.2 Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den\nVorschriften der Strassengesetzgebung (§ 65 PBG). Gemäss Art. 69 Abs. 3 BauR\nist gegenüber öffentlichen Strassen allein der Strassenabstand anwendbar. Das\ngeplante Projekt hat demnach auf der Südseite gegenüber dem\nStrassengrundstück S.strasse (Hauptstrasse, vgl. Anhang zur\nStrassenverordnung [StrV; SRSZ 442.110]) nicht den grossen Grenzabstand\ngemäss Art. 59 Abs. 2 BauR, sondern lediglich den Strassenabstand gemäss\nStrassengesetzgebung einzuhalten. § 41 Abs. 1 lit. a StrV sieht für Gebäude und\nähnlich wirkende\nAnlagen gegenüber Hauptstrassen einen Strassenabstand von 6m vor. Dieser\nAbstand wird vorliegend von sämtlichen oberirdisch in Erscheinung tretenden\nGebäudeteilen eingehalten. Im Parkgeschoss, Untergeschoss und Erdgeschoss\nwird der Mindestabstand von diversen, hinsichtlich der baulichen Ausnützung nicht\nanrechenbaren Nebenräumen unterschritten.\n\nDer Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes nach §§ 40 oder 41 StrV bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung\nunzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes (§ 42 Abs. 1\nStrV). Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewilligung (§ 42 Abs. 2 StrV). Im vorliegenden Fall hat das hiefür zuständige kantonale Tiefbauamt (§ 2 der Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung [VVStrV;\nSRSZ 442.111]) den Beschwerdegegnern die erforderliche Ausnahmebewilligung\nerteilt. Begründend wird im Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom\n\n17\n24. September 2010 ausgeführt, die Unterschreitung betrage wegen des Kurvenbereichs der Strasse zwischen Null und 2.40m und werde lediglich durch die drei\nmindestens zwei Meter tiefer liegenden und eingedeckten Gebäudekörper (Park-,\nUnter- und Erdgeschoss) beansprucht. Die Abstandsunterschreitung sei zum einen geringfügig und zum anderen würden die abstandsprivilegierten Bauteile nicht\nzu einer Sichtbehinderung für die Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger führen.\n\n7.3 Diese Auffassung des kantonalen Tiefbauamtes ist nicht zu beanstanden.\nFest steht jedenfalls, dass der Sinn und Zweck des Strassenabstandes bei\nvollständig unter dem Boden liegenden Bauten, namentlich wenn sie – wie\nvorliegend – nicht zu Wohnzwecken benutzt werden, eingeschränkt ist. Der\nPlanungsspielraum im Hinblick auf künftige Veränderungen im\nStrassen(neben)raum ist aufgrund der Tiefe der den Abstand unterschreitenden\nBauteile sowie aufgrund der Geringfügigkeit der Unterschreitung weiterhin\ngegeben. Besondere Verhältnisse können in diesem Sinne bejaht werden. Wie der\nRegierungsrat in RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 zutreffend ausführte,\nverkäme ein Beharren auf der Einhaltung des Strassenabstandes bei den\nbestehenden Verhältnissen weitestgehend zu einem Selbstzweck, dessen\nVereinbarkeit mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit fraglich wäre. Insgesamt ist\ndie Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des\nStrassenabstandes im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Dies auch unter\nMiteinbezug der Tatsache, dass sich in der Nähe des Baugrundstückes im Herbst\n2009 ein Hangrutsch, welcher offenbar auf einen Wasserrohrbruch zurückzuführen war (Bf-act. 3 und 4), ereignet hat: Gemäss Gesamtentscheid des Amts für\nRaumentwicklung vom 24. September 2010, S. 4, ist die Bemessung und Ausführung des Baugrubenabschlusses so zu wählen, dass an den Anlagen der\nHauptstrasse keine Schäden entstehen und die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Hierzu ist für die detaillierte Ermittlung der Baugrundverhältnisse\nein umfassendes geologisches Gutachten durch ein anerkanntes Fachbüro notwendig. Solange der statische Nachweis für die Baugrubensicherung vom Tiefbauamt nicht geprüft bzw. genehmigt ist, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen\nwerden. Es wird Sache des Tiefbauamts sein zu prüfen, ob die „Baugrunduntersuchung“ vom 3. Juli 2008 (Dr. von Moos AG, Geotechnisches Büro, Beratende Geologen und Ingenieure, Vi-act. 11.1.2011, 18.2, Beilage 22) den Anforderungen entspricht und genehmigt werden kann. Mit den Auflagen wird der Gefahr eines möglichen Hangrutsches aufgrund der Baugrube jedenfalls genügend Rechnung getragen.\n\n"}