{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Die Nichtberücksichtigung der im Parkgeschoss\nvorgesehenen Toilette, welche lediglich von den Garagen bzw. von aussen her\nzugänglich ist und zum übrigen Wohnraum keinen direkten Bezug aufweist, ist\nunter Berücksichtigung des Ermessensspielraumes, welcher den kommunalen\nBehörden bei der Auslegung der Bestimmungen des kommunalen\nBauregelements im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie zukommt, nicht zu\nbeanstanden. Die Toilette gehört nicht zur „anrechenbaren Geschossnutzung“, da\ndas Parkgeschoss nicht anrechenbar und nicht für das Wohnen bestimmt ist. Dem\nentsprechend kann diese Toilette nicht mit den Aborten und Badezimmern auf den\nWohngeschossen verglichen werden, da sie nicht der täglichen Körperpflege dient\nund seltener aufgesucht wird (vgl. Huber, Die Ausnützungsziffer, S. 54).\n\n6.3.2 Der im Untergeschoss angesiedelte Trocken- und Waschraum, die nicht\nbelichteten Kellerräume auf der Südseite und der sich hinter dem Waschraum\nbefindliche Raum, welcher eine Innengrundfläche von weniger als 5m2 aufweist\nund nicht belichtet ist, sind nicht ausnützungsrelevant (Art. 51 Abs. 2 lit. a und f\nBauR). Soweit die Beschwerdeführer zu letzterem Raum ausführen, die Toilette\nsei lediglich zwecks Reduktion der Bruttogeschossfläche „wegretouchiert“ worden,\nist darauf hinzuweisen, dass die korrekte und plangetreue Ausführung des\nBauvorhabens im Rahmen der Baukontrolle zu überprüfen sein wird. Die\nKellerräume auf der Nordseite weisen bei Grundflächen von 15.08m2, 14.94m2 und\n18.88m2 Fensterflächen von jeweils 1.50m2, 1.49m2 und 1.82m2 auf. Bei\nKellerräumen (bzw. Stau- oder Abstellräumen) darf bei teleologischer\nBetrachtungsweise nicht kategorisch verlangt werden, dass sie sich – was zwar\nnormalerweise der Fall ist – im Keller- oder Dachgeschoss befinden müssen.\nAusschlaggebend ist vielmehr, dass sie nicht als Wohn- und Arbeitsräume\nverwendbar sind, wobei bei der Prüfung der Verwendbarkeit als Wohn- und\nArbeitsräume die wohnhygienischen Bestimmungen beizuziehen sind (VGE III\n2010 115+118 vom 18.11.2010, Erw. 8.2, mit Hinweis auf VGE III 2007 173 vom\n24.1.2008, Erw. 3.2.2 = EGV-SZ 2008, 8.9). Gemäss Art. 34 Abs. 1 BauR haben\nbewohnte Räume eine Fensterfläche von mindestens 10% (bewohnter Dachraum\nvon mindestens 6%) der Bodenfläche aufzuweisen. Die Fensterflächen in den\nKellerräumen auf der Nordseite liegen minimal (d.h. im Hundertstelbereich) unter\ndem Grenzwert von 10% der Bodenflächen. Es steht im Ermessen des\nGemeinderates, bei diesen Fensterflächen, welche wohl grundsätzlich auch eine\nBenützung der Räume zu Wohn- und Arbeitszwecken gestatten würden, von einer\n\n15\nVerwendung als Kellerräume auszugehen. Das Vorgehen der Beschwerdegegner,\nden früher als Büro geplanten Raum in der Projektänderung mit einer kleineren\nFensterfläche zu versehen und neu als Keller zu planen, stellt einen möglichen\nAusweg aus dem Problem der vormals (gemäss RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai\n2010) überschrittenen Ausnützungsziffer dar. Von einer Umgehung der\ngesetzlichen Bestimmungen kann dabei nicht gesprochen werden.\n\nIm Erdgeschoss wurden die beiden nicht belichteten Kellerräume sowie der\nlediglich von aussen zugängliche Geräteraum bei der anrechenbaren\nBruttogeschossfläche zu Recht nicht berücksichtigt (Art. 51 Abs. 2 lit. a BauR).\nEbenfalls nicht ausnützungsrelevant sind die Balkone im Erdgeschoss, die\nTerrasse im Obergeschoss und die Dachterrasse/ Pergola im Dachgeschoss (Art.\n51 Abs. 2 lit. k BauR). Das Reduit im Obergeschoss weist eine Innengrundfläche\nvon weniger als 5m2 auf und ist demnach nicht ausnützungsrelevant (Art. 51 Abs.\n2 lit. f BauR).\n\n6.3.3 Insgesamt ist die Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche\ngemäss dem Plan „Ausnützungsberechnung“ vom 21. Juni 2006 nicht zu\nbeanstanden. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, allein aus der „unmöglich\ngrossen Quadratmeterzahl an Kellerräumen“ gehe hervor, dass die\nBeschwerdegegner mogeln wollen, ist noch Folgendes anzumerken:\n\nDie Ausnützungsziffer setzt vor allem die Nutzungsdichte mit den entsprechenden\nbauplanerischen Vorgaben und Auswirkungen fest und ermöglicht Rückschlüsse\nüber die zu erwartende Einwohner- und Arbeitsplatzdichte. Sie erlaubt die\nsiedlungsplanerischen Bedürfnisse und Erfordernisse zu ermitteln\n(Erschliessungs- und andere Infrastrukturanlagen, Baulandbedarf) und\numzusetzen (Huber, a.a.O., S. 134 ff.). Die maximale Grösse einer Baute wird\ndagegen in erster Linie durch die primären oder konventionellen\nBaubeschränkungen wie Grenzabstand, Gebäudehöhe, Geschosszahl etc.\nfestgelegt. Auch wenn bei richtiger Siedlungs- und Nutzungsplanung die\nAusnützungsziffer im Vergleich zu den\nprimären Baubeschränkungen restriktiver anzusetzen ist, damit für die\nGebäudegestaltung ein angemessener Spielraum übrig bleibt (Huber, a.a.O., S.\n91, 90 ff., 94 ff.), so gibt es im Gegensatz zum Verhältnis zwischen anrechenbarer\nBruttogeschossfläche und anrechenbarer Landfläche (= Ausnützungsziffer) keine\nverbindliche Verhältniszahl für die Beziehung zwischen anrechenbarer und\nnichtanrechenbarer Bruttogeschossfläche bzw. maximaler Geschossfläche und\nParzellengrösse (VGE III 2010 104 vom 21.9.2010, Erw. 5.3). Das vorliegend zu\nbeurteilende Bauprojekt weist Keller- bzw. Abstellräume von insgesamt 163.77m2\n\n"}