{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Das Dachgeschoss ist entgegen der Ansicht\nder Beschwerdeführer um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt.\nDies ergibt sich aus dem Fassadenplan (Gebäudehöhe/ Höhenlage) und wird von\nden Beschwerdeführern nicht in substantiierter Weise bestritten. Ob das\nDachgeschoss, welches auf drei Seiten von einer Natursteinmauer abgeschlossen\nist und auf der Nordseite offen ist, überhaupt als eigentliches „Geschoss“ zu\nqualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben, da es nach dem Gesagten bei der\nErmittlung der Gebäudehöhe ohnehin nicht zu berücksichtigen ist. Aus dem Plan\n„Fassaden (Gebäudehöhe/ Höhenlage)“ vom 21. Juni 2010 ist klar ersichtlich, dass\ndie maximal zulässigen First- und Gebäudehöhen auf allen Fassadenseiten\neingehalten sind.\n\n6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das Bauprojekt überschreite die maximal\nzulässige Ausnützungsziffer. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen\nder anrechenbaren Geschossfläche der Bauten und der anrechenbaren Grundstücksfläche (Art. 50 Abs. 1 BauR). In der W2 liegt die Ausnützungsziffer bei 0.325\n(Art. 97 Abs. 1 BauR). Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen, z.B. Anheben\ndes Daches, in den Zonen WE und W2 wird ein Ausnützungsbonus von 0.10 gewährt, wenn über den max. zulässigen Vollgeschossen ein Dachgeschoss gemäss\nden Bestimmungen von Art. 58 Abs. 1 BauR (Dachnorm) realisiert wird, oder wenn\nanstelle des obersten Vollgeschosses ein voll ausgebautes Dachgeschoss\ngemäss den Bestimmungen von Art. 58 Abs. 2 BauR realisiert wird (Art. 50 Abs. 3\nBauR). In Hanglagen kann dieser AZ-Bonus auch im Untergeschoss bewilligt werden (anstelle eines Dachgeschossausbaus), sofern die Lichtverhältnisse dies zulassen und keine talseitigen Abgrabungen nötig werden (Art. 50 Abs. 4 BauR).\n\nDer Gemeinderat hat beim vorliegenden Bauprojekt den AZ-Bonus von 0.10\ngestützt auf Art. 50 Abs. 4 BauR gewährt. Wie der Regierungsrat in Erw. 6.1 des\nRRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 zutreffend ausführte, steht der\nAusnützungsbonus zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit zusätzlichen,\nanrechenbaren Räumen, dürfte aber dennoch häufig nicht dazu führen, dass\ngenügend Spielraum besteht, um das gesamte Untergeschoss mit solchen\nRäumen auszugestalten. Daraus ergibt sich, dass sich die Voraussetzung der\nausreichenden Lichtverhältnisse nicht auf sämtliche Räume im Untergeschoss\nbezieht. Im vorliegenden Fall dient ein Teil der Räume im Untergeschoss Wohnund Arbeitszwecken. Gemäss der aufgrund von RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai\n2010 geänderten Pläne ist zwar neu nur noch ein Büro im Untergeschoss (mit\nausreichenden Fensterflächen) geplant; das zuvor geplante zweite Büro wurde in\neinen Kellerraum (mit entsprechend kleineren Fensterflächen) umgewandelt.\nDennoch kann der AZ-Bonus gewährt werden, zumal im Untergeschoss neben\n\n13\ndem Büroraum auch noch weitere Flächen ausnützungsrelevant sind (Windfang,\nKorridor, Lift). Die ausreichende Belichtung des Büroraumes im Untergeschoss ist\nzudem nicht das Ergebnis talseitiger Abgrabungen (vgl. Plan „Fassaden\n[Gebäudehöhe/ Höhenlage“]), sondern der bestehenden Hanglage (vgl. Art. 50\nAbs. 4 BauR i.V.m. Art. 97 Abs. 2 BauR; oben Erw. 5). Die maximal zulässige\nAusnützungsziffer beträgt demnach 0.425. Bei einer anrechenbaren Landfläche\nvon 794m2 (Plan „Ausnützungsberechnung“) und einer Ausnützungsziffer von\n0.425 darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche somit 337.45m2 nicht\nüberschreiten. Dies wird von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht nicht\nbestritten.\n\n6.2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und\nWandquerschnitte (Art. 51 Abs. 1 BauR). Davon werden u.a. folgende Flächen\nnicht angerechnet und daher in Abzug gebracht (vgl. Art. 51 Abs. 2 BauR):\n\n- zu Wohnungen gehörende Keller- und Estrichräume sowie Waschküchen,\nsofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind; Heiz-, Koh-\nlen- und Tankräume (lit. a);\n\n- die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlagen (lit. c);\n\n- allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Schutzräume, unterirdische Archiv- und Tresorräume (lit. d);\n\n- Abstellräume in Wohnungen, die weniger als 5m2 Innengrundfläche aufweisen und nicht direkt belichtet sind (lit. f);\n\n- Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht\nanrechenbare Räume erschliessen (lit. g);\n\n- offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und überdeckte, offene\nDach- terrassen (lit. k).\n\n6.3.1 Die Beschwerdegegner haben im Parkgeschoss auf einen direkten Zugang\nab dem Parkgeschoss via Treppe/ Lift zu den darüberliegenden Geschossen\nverzichtet, sodass das Parkgeschoss grundsätzlich nicht mehr als\nEingangsbereich fungiert und auf dieser Ebene von aussen und den Garagen her\nkeine anrechenbare Wohnfläche in den oberen Geschossen mehr erschlossen\nwird, weshalb auf dieser Ebene auch keine Verkehrsflächen anzurechnen sind.\nAuch die nicht belichteten Kellerräume, der Technikraum, die Garage und die\n14\nLiftfläche dienen nicht Wohnzwecken und sind somit nicht ausnützungsrelevant\n(Art. 51 Abs. 2 lit. a, c, d und g BauR).\n\n"}