{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.01.2011 III 2010 194\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDie behauptete Bewilligungspraxis des Gemeinderates bezüglich Geschosshöhen\nwiderspricht klarerweise dem Wortlaut des kommunalen Baureglements. Die\nBegründung des Gemeinderates, wonach nach dem heutigen Baustandard\n(technische Installationen in den Geschossdecken/ Dämmungen) grössere\nKonstruktionsstärken erforderlich sind, ist nachvollziehbar. Das geltende\nBaureglement der Gemeinde Wollerau wurde im Jahr 1990 erlassen; seither\nhaben sich namentlich die energetischen Anforderungen wesentlich verändert, ist\nes doch heute üblich, dass Neubauten den Minergie-Standard erfüllen. Wie die\nBeschwerdegegner nachvollziehbar vorbringen, orientierte sich die\nGeschosshöhenvorschrift von Art. 57 Abs. 3 BauR an der SIA-Norm 380/1 des\nJahres 1988. Der Stand der Technik erfordere heutzutage rund 0.3m dickere\nDeckenkonstruktionen, als dies im Zeitpunkt des Erlasses von Art. 57 Abs. 3 BauR\nder Fall gewesen sei. Die Hauptursachen würden die kontrollierte Gebäudelüftung,\ngrössere Konstruktionsstärken, verstärkte Schall- und Wärmedämmung und\nAussparungen für energiesparende LED-Lichtbänder bilden. Es macht aufgrund\ndieser Ausführungen Sinn, die bestehende Regelung zur Geschosshöhe – welche\nkonsequenterweise im neuen Bauregelement gestrichen werden soll –\ngeltungszeitlich und unter Beachtung der heute vorherrschenden Regeln der\nBaukunst im Sinne des Energiesparens bzw. des Umweltschutzes auszulegen\nbzw. nicht anzuwenden. In diesem Sinne ist eine Ausnahmesituation i.S.v. Art. 72\nBauR bzw. § 73 Abs. 1 PBG (besondere Verhältnisse) gegeben, wobei aber\nanzufügen bleibt, dass das Bauen mit Minergiestandard heute keine Ausnahme,\nsondern die Regel darstellt, weshalb die Ausnahmebewilligungspraxis des\nGemeinderates zur Regel geworden ist und von der Einhaltung von Art. 57 Abs. 3\nBauR generell dispensiert wird. Ein genereller Dispens hat grundsätzlich indes\nnicht über das Institut der (im Einzelfall begründeten) Ausnahmebewilligung zu\nerfolgen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer Revision der als überholt\nbetrachteten Norm (EGV-SZ 1993 Nr. 60, Erw. 7b), wie dies vorliegend im neuen,\nnoch nicht rechtskräftigen Baureglement auch vorgesehen ist. Allerdings ist im\nvorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die sachlich nicht zu\nbeanstandende „Ausnahmepraxis“ des Gemeinderats wohl erst im Laufe der Zeit\n\n11\nan Bedeutung gewonnen hat und heute aufgrund der geltenden, vom Gemeinderat\nund den Beschwerdegegnern nachvollziehbar dargelegten Regeln der Baukunst,\nnamentlich der Energie- und Klimastandards, generell von der Anwendung von\nArt. 57 Abs. 3 BauR abgesehen wird. Nachdem die Inkraftsetzung der Revision\ndes Baureglements bevorsteht und Art. 57 Abs. 3 BauR im Rahmen dieser\nRevision gestrichen wird, kann die Dispens von Art. 57 Abs. 3 BauR nicht\nbeanstandet werden, zumal die Ausnahmepraxis im öffentlichen Interesse\n(Energiesparen/ Umweltschutz) liegt und die Nachbarinteressen aufgrund der\nübrigen Höhenbeschränkungen (First- und Gebäudehöhe) ausreichend gewahrt\nsind.\n\n5. Die maximale Gebäudehöhe in der W2 beträgt 7.50m, die maximale\nFirsthöhe 10.5m (Art. 97 Abs. 1 BauR), wobei bei Bauten am Hang auf der\ntalseitigen Fassade eine Mehrhöhe von 1m gestattet ist. Als Hang gilt eine Neigung\ndes gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des\nGrundrisses wenigstens 40% beträgt (Art. 97 Abs. 2 BauR). Als Gebäudehöhe gilt\ndas Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der\nFassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des\nDachgeschosses. Nicht berücksichtigt werden das Attikageschoss und die\nDachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade\nzurückversetzt sind\n(§ 60 Abs. 2 und 3 lit. c PBG; Art. 61 Abs. 1 und 2 lit. c BauR). Als Firsthöhe gilt\ndas Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum\nhöchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses, ausgenommen\nHeizungs- und Lüftungskamine (Art. 70 Abs. 1 BauR).\n\nDie Beschwerdeführer bestreiten in pauschaler und unsubstantiierter Weise die\nEinhaltung der maximal zulässigen Firsthöhe. Aus dem Plan „Querschnitt (mit\n40%-Nachweis)“ ergibt sich klar, dass die Neigung des aktuellen Terrains\ninnerhalb des Grundrisses deutlich mehr als 40% beträgt. Demnach ist auf der\nNordseite eine Gebäudehöhe von 8.50m und eine Firsthöhe von 11.5m\neinzuhalten. Die Ermittlung des „ausgemittelten gewachsenen Terrains“ erfolgte\nim vorliegenden Fall zwar in eher rudimentärer Weise, indem lediglich die\nSchnittpunkte des aktuellen Terrainverlaufs mit den jeweiligen Fassaden\nmiteinander verbunden wurden und die Mitte der Verbindungslinie als\nAusgangspunkt für die Höhenberechnung diente. Allerdings stellte der\nRegierungsrat in RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010, Erw. 8.1 zutreffend fest,\ndass das ausgemittelte gewachsene Terrain bei einer genaueren Berechnung\nklarerweise höher als die ermittelten Ausgangspunkte liegen würde, weshalb sich\ndie rudimentäre Berechnungsweise zugunsten der Beschwerdeführer auswirkt\n\n"}