{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.01.2011 III 2010 194\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDie Beschwerdeführer monieren, die im vorliegenden Bauprojekt als\nUntergeschoss bezeichnete Etage müsse als Vollgeschoss qualifiziert werden. Zu\nUnrecht sei auf den Terrainverlauf nach Realisierung des vorliegenden\nBauprojekts abgestellt worden. Mit dem gestalteten Terrain habe der Gesetzgeber\nden heutigen Terrainverlauf gemeint, nicht den zukünftigen. Es müsse im\nvorliegenden Fall auf das am 23. März 2009 gegebene Terrain abgestellt werden.\nBei dieser Ausgangslage rage deutlich mehr als 40% der Gesamtfassade um mehr\nals 1.5m über dieses Terrain.\n\n4.2 Gemäss Fassadenplan (Nachweis Vollgeschosse) vom 21. Juni 2010 sind\ndie Ost- und Westfassade je 12m, die Nord- und Südfassade je 17.65m lang, was\ninsgesamt eine Fassadenabwicklung von 59.3m ergibt. Das Untergeschoss gilt\ndemnach nicht als Vollgeschoss, solange nicht mehr als 23.72m\nFassadenabwicklung um mehr als 1.50m über das gewachsene Terrain\nhinausragen. Dies ist unter den Parteien unbestritten. Als „gewachsenes Terrain“\ngilt auch hier das derzeit gestaltete Terrain, d.h. das aktuelle, am 23. März 2009\nbestehende Terrain, und nicht das etwas höher liegende ursprüngliche Terrain\n(vgl. oben Erw. 3). Fest steht zudem, dass das bestehende Terrain entlang der\nprojektierten Fassaden und nicht an der Parzellengrenze massgebend ist. Der\nTerrainverlauf an der Fassade gemäss Bauprojekt liegt an einigen Stellen tiefer\nals das am 23. März 2009 bestehende Terrain; an diesen Stellen (und nur an\ndiesen) ist auf den Geländeverlauf gemäss Bauprojekt (d.h. das gestaltete Terrain)\nabzustellen. Es trifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu, dass\nder Bauherr mit Aufschüttungen das Terrain künstlich erhöhen und dadurch eine\nunangemessen hohe Baute verwirklichen kann, da nur auf das gestaltete Terrain\nabzustellen ist, wenn dieses tiefer liegt als das bestehende Terrain (VGE 1040/02\nv. 21.2.2003, E. 3e). Dies ist bei der Ostfassade der Fall; hier ragen 2.87m der\n\n9\nFassade über den Geländeverlauf gemäss Bauprojekt hinaus. Auf der Westseite\nliegt das gestaltete Terrain auf einer Breite von 1m tiefer als das bestehende\nTerrain; die Fassade ragt auf dieser Breite um mehr als 1.50m über das gestaltete\nTerrain hinaus. Die restliche Fassade ragt an keiner Stelle mehr als 1.50m über\ndas bestehende Terrain hinaus. Das gestaltete Terrain ist hier nicht massgebend,\nda es höher liegt als das bestehende. Die beiden Natursteinmauern auf der\nWestseite entfalten von Westen her betrachtet keine Fassadenwirkung. Vielmehr\nhandelt es sich dabei um das Gelände gestaltende Stützmauern. Unbestritten ist,\ndass die gesamte Nordfassade (17.65m) um mehr als 1.50m aus dem\nbestehenden Terrainverlauf bzw. aus dem Terrainverlauf gemäss Bauprojekt\nhinausragt, und dass die gesamte Südfassade (17.65m) unter dem Terrainverlauf\nliegt. Somit ragen insgesamt 21.52m (2.87m + 1m + 17.65m) um mehr als 1.50m\nüber das bestehende Terrain bzw. das Terrain gemäss Bauprojekt hinaus. Der\nGrenzwert von 23.72m wird damit nicht erreicht, weshalb das Untergeschoss nicht\nals Vollgeschoss zu qualifizieren ist.\n\nWas das Dachgeschoss betrifft ist anzufügen, dass dieses die Dachnorm (Art. 58\nBauR) zweifellos einhält und demnach nicht als Vollgeschoss gilt, sofern es\nüberhaupt als eigentliches „Geschoss“ zu qualifizieren ist (vgl. hierzu unten Erw.\n5). § 60 Abs. 3 lit. c PBG ist lediglich für die Berechnung der Gebäudehöhe von\nBedeutung, nicht aber für die Frage, ob es sich beim Dachgeschoss um ein\nVollgeschoss handelt. Diese Frage ist im kommunalen Baurecht, vorliegend in Art.\n58 BauR geregelt. Wie im Übrigen noch darzulegen bleibt, hält das vorliegende\nDachgeschoss bzw. die Dachterrasse auch § 60 Abs. 3 lit. c PBG ein (vgl. unten\nErw. 5).\n\n4.3.1 Die beiden Vollgeschosse (Erdgeschoss und Obergeschoss) weisen eine\nDurchschnittshöhe von 3.28m auf, womit die maximal zulässige Geschosshöhe\nvon durchschnittlich 3m (Art. 57 Abs. 3 BauR) überschritten ist. Im angefochtenen\nGemeinderatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 wird hierzu ausgeführt, der\nGemeinderat habe die Praxis entwickelt, wonach bei Einhaltung der zulässigen\nAussenabmessungen eine weitere Beschränkung der Gebäudehöhe über das\nInstrument der Geschosshöhe nicht weiter in Betracht zu ziehen sei. Die besagte\nVorschrift (Beschränkung der durchschnittlichen Geschosshöhe auf 3m) stehe den\ngängigen Regeln der Baukunst resp. dem heutigen Baustandard entgegen,\nwonach aufgrund technischer Installationen in den Geschossdecken als auch\ndurch die gesetzlich geforderten Dämmungen bei Flachdächern grössere\nKonstruktionsstärken üblich bzw. erforderlich seien, als dies im Zeitpunkt der\nEinführung dieser Vorschrift der Fall gewesen sei. Zudem sei eine Regelung der\n\n10\nGeschosshöhe im künftigen, vom Bürger genehmigten aber noch nicht\nrechtskräftigen Baureglement aus den besagten Gründen nicht mehr vorgesehen.\n\n4.3.2 Gemäss Art. 72 BauR kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Bau- und\nZonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere\nVerhältnisse vorliegen, die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen\nvereinbar ist und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden (vgl. auch\n§ 73 PBG).\n\n"}