{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.01.2011 III 2010 194\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n3.2 Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren im Jahr 2009 vor Regierungsrat (RRB Nr. 510/2009 vom 12.5.2009) vor, das massgebliche Terrain sei im vorliegenden Fall nicht das ursprünglich gewachsene, sondern das derzeitige, d.h.\ndas gestaltete Terrain. Stelle man auf das gestaltete Terrain ab, seien die Höhenund Abstandsvorschriften nicht eingehalten und das Untergeschoss könne nicht\nals Vollgeschoss qualifiziert werden.\n\nDer Regierungsrat setzte sich in der Folge in RRB Nr. 510/2009 vom 12. Mai 2009,\nErw. 2.2.1 mit dem Begriff des „ausgemittelten gewachsenen Bodens“\nauseinander. Es stellte unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des\nRegierungsrates und des Verwaltungsgerichts fest, dass sich ein Abweichen vom\njeweils aktuellen Gelände als „gewachsenem Terrain“ vom eruierbaren\nursprünglichen Geländeverlauf nur mehr dort aufdränge, wo kumulativ die\nAbweichung\noffensichtlich sei und ein Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf zu baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Als baupolizeilich unhaltbar\nwürden vor allem solche Bauvorhaben gelten, die wegen des Abstellens auf das\nvor Jahren gestaltete Terrain die nachbarlichen Interessen massiv beeinträchtigen\nwürden (vgl. auch VGE III 2007 57 vom 29.8.2007; VGE III 2007 156 vom\n30.10.2007, Erw. 4.2; VGE III 2009 215 vom 24.2.2010, Erw. 3.4.1 ff.; EGV-SZ\n2005, B 8.9, S. 177). Wie der Regierungsrat in RRB Nr. 510/2009 vom 12. Mai\n2009, Erw. 2.2.2 weiter festhielt, ist das aktuelle Terrain offenbar das Resultat einer\n\n7\nfrüheren Abgrabung, welches zwischenzeitlich anscheinend bereits seit mehr als\n25 Jahren bestehe. Ein Abweichen vom aktuellen Terrain auf der Bauliegenschaft\ndürfte nur dann angezeigt sein, wenn der ursprüngliche Terrainverlauf die Situation\nauf den Nachbarliegenschaften noch bestimme. Wohl nur dann könne bezüglich\nder Bauliegenschaft nämlich einerseits das derzeitige Terrain als\noffensichtliche Abweichung vom ursprünglichen Verlauf angesehen und\nandererseits von baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen gesprochen werden,\nwenn auf den derzeitigen Terrainverlauf abgestellt würde. In der Folge wies der\nRegierungsrat die Sache zur Neubeurteilung der Frage, ob auf der\nBauliegenschaft vom ursprünglich gewachsenen oder vom derzeit vorhandenen\nTerrainverlauf auszugehen ist, an den Gemeinderat zurück, und stellte fest, dass\nsich die Durchführung eines Augenscheins aufdränge, zu dem die Parteien\neinzuladen seien (RRB Nr. 510/2009 vom 12. Mai 2009, Erw. 2.2.3).\n\n3.3 Aus den zitierten Stellen aus RRB Nr. 510/2009 vom 12. Mai 2009 geht klar\nhervor, dass der Regierungsrat die Durchführung eines Augenscheins unter\nBeisein aller Parteien zur Beurteilung der Frage, ob auf das ursprüngliche oder\ndas aktuelle Terrain abzustellen ist, vorschlug. Nachdem die Beschwerdegegner\nin der Folge freiwillig das aktuelle Terrain als massgeblich bezeichneten, und\ndieses Terrain unbestritten leicht tiefer liegt als das ursprüngliche und somit den\nInteressen der Nachbarn mehr entgegen kommt, durfte der Gemeinderat von der\nDurchführung eines Augenscheins absehen. Die Beschwerdeführer verlangen\ndenn auch nicht, es müsse auf das ursprüngliche Terrain abgestellt werden;\nvielmehr vertraten sie nach dem Gesagten bereits früher die Ansicht, vorliegend\nsei das gestaltete Terrain massgebend.\n\nNicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegner die Firma Geoterra\nAG mit der Feststellung des aktuellen Terrainverlaufs beauftragt haben (Vi-act. v.\n11.1.11, 18.2, Beilage 19). Hierzu bedarf es – genauso wenig wie für die Erstellung\nder Baupläne – grundsätzlich keines unabhängigen Gutachtens; auch musste den\nBeschwerdeführern zur Frage des Beizugs der Geoterra AG nicht das rechtliche\nGehör gewährt werden. Diese haben die Möglichkeit, den Rechtsmittelweg zu\nbeschreiten, wovon sie vorliegend auch Gebrauch gemacht haben. Allerdings\nbestreiten die Beschwerdeführer die Richtigkeit der Höhenaufnahmen der\nGeoterra AG lediglich in pauschaler, unsubstantiierter Weise, und bringen keine\nkonkreten Rügen vor. Die Geoterra AG ist auf Vermessungsfragen spezialisiert\nund hat das Terrain anhand von über 350 Referenzpunkten fachmännisch\nermittelt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben im Gutachten\nder Geoterra AG („Höhenaufnahme B.________ vom 23. März 2009, Vi-act. v.\n11.1.2011, 18.2, Beilage 19) nicht korrekt sein könnten.\n\n8\n4.1 KTN F.________ liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde\nWollerau in der Wohnzone 2 Geschosse (W2). In dieser Zone sind alleinstehende\nEin- und Zweifamilienhäuser mit Klein- und Einliegerwohnungen sowie\nzusammengebaute Einfamilienhäuser gestattet (Art. 90 Abs. 2 lit. b des geltenden\nBaureglements der Gemeinde Wollerau [BauR]). Art. 97 BauR schreibt für die W2\nmaximal 2 Vollgeschosse vor. Gemäss Art. 57 Abs. 2 BauR gelten\nUntergeschosse als Vollgeschosse, wenn mehr als 40% der Fassadenabwicklung\num mehr als 1.50m, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene,\nist auf das gestaltete abzustellen. Die Geschosshöhe der Vollgeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel\naller Geschosse drei Meter nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 3 BauR).\n\n"}