{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.01.2011 III 2010 194\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n1.3.1 Projektänderungen sind während eines laufenden Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich zulässig. Die Beantwortung der Frage, ob eine erneute Ausschreibung zu erfolgen hat, richtet sich nach dem Ausmass der Änderung. Bei einer allfälligen Reduktion des Projektes kann getreu dem Grundsatz \"in maiore minus\" regelmässig von einer erneuten Publikation abgesehen werden (vgl. VGE III\n2009 3 vom 20.5.2009, Erw. 3.3.1 mit Hinweis auf VGE III 2007 84 vom 12.7.2007,\nErw. 2.1 mit Hinweisen auf VGE 1061/05 vom 21.12.2005, Erw. 8.1; VGE 1074/04\nvom 28.4.2005, Erw. 2.1.3 u. 5; VGE 569/91 vom 21.11.1991, Erw. 3g; Chr. Mäder,\nDas Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 239 mit Fn 20 und Hinweisen auf\nweitere Kommentatoren; vgl. auch VGE 1011/03 vom 20.11.2003, Erw. 2b; vgl.\nEGV-SZ 2005 B.2 betr. Verzicht auf Wiederholen des Auflageverfahrens bei einer\nals Minus zu qualifizierenden Änderung eines Gestaltungsplanes; vgl. auch VGE\nIII 2008 33 vom 11.7.2008, Erw. 4.1 „im Sinne einer Reduzierung“).\n\n1.3.2 Soweit es indessen nicht um eine Reduktion (des Projekts), sondern um eine\nandere Gestaltung des ausgeschriebenen Bauvorhabens (ein sog. „aliud“) geht,\nkann von einer neuen Ausschreibung nicht abgesehen werden, es sei denn, die\n\n5\nVoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 79 des Planungs- und\nBaugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) seien gegeben. Ein solches vereinfachtes\nVerfahren erfordert entweder das schriftliche Einverständnis aller\ndirekten Anstösser, oder dann eine schriftliche Anzeige der Änderung an die Anstösser mit Fristansetzung für die Einsprachemöglichkeit nach § 79 Abs. 3 PBG.\nVorliegend wurde die Projektänderung „gemäss § 79 PBG“ nicht allen direkten Anstössern, sondern lediglich den im Verfahren involvierten Parteien zur Anzeige gebracht (vgl. Vi-act. 4, Sachverhalt Ziff. 4; Vi-act. 22; Vernehmlassung Gemeinderat,\nS. 3). Das vereinfachte Verfahren nach § 79 PBG wurde demnach nicht durchgeführt. Da die Projektänderung (Minimierung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche durch minimale bauliche Massnahmen wie Weglassen einer Tür und Verkleinerung eines Fensters) aber im Vergleich zum ursprünglichen Projekt geringfügig ist und namentlich keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind, ist nicht zu beanstanden, dass keine erneute Publikation und öffentliche Auflage erfolgte. Den Beschwerdeführern wurde das\nrechtliche Gehör bezüglich der Projektänderung zudem gewährt.\n\n1.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner ist ein legitimationsbegründendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer durchaus gegeben (§\n37 Abs. 1 VRP). Da der Regierungsrat die Baubewilligung mit Beschluss Nr.\n520/2010 vom 18. Mai 2010 aufgehoben hatte, war den Beschwerdeführern\nbezüglich der ihnen nicht Recht gebenden Erwägungen des Regierungsrates der\nRechtsmittelweg mangels Beschwer bis anhin verwehrt. Nachdem der\nGemeinderat die Baubewilligung nun am 4. Oktober 2010 erneut erteilt hatte, steht\nden Beschwerdeführern der Rechtsmittelweg wiederum offen und das (aufgrund\nder direkten Überweisung der Beschwerde durch den Regierungsrat zuständige)\nVerwaltungsgericht hat – soweit mit der zu beurteilenden Beschwerde gerügt –\nauch die den Beschwerdeführern nicht Recht gebenden Erwägungen des\nRegierungsrates in RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 zu überprüfen.\n\n2. Die Rechtmässigkeit des Bauprojekts ist aufgrund der am 30. November\n2009 bzw. 4. Oktober 2010 bewilligten Pläne zu beurteilen. Das ursprüngliche\nBaugesuch ist am 12. Juni 2008 und damit vor Inkrafttreten (1. Juli 2008) der mit\nder Teilrevision vom 19. September 2007 geänderten bzw. eingeführten\nBestimmungen des PBG eingereicht worden, weshalb für die Beurteilung der\nvorliegenden Streitsache das bisherige Recht gilt (Art. 94 Abs. 1 PBG). Hieran\nändern auch die später erfolgten Projektänderungen, welche z.T. eine erneute\nAusschreibung und öffentliche Auflage zur Folge hatten, nichts: Für die\nRechtshängigkeit und damit für das anwendbare Recht bleibt der Zeitpunkt der\n\n6\nursprünglichen Baueingabe massgebend (Zaugg/ Ludwig, Kommentar zum\nBaugesetz des Kantons Bern, 3. A., Band I, Bern 2007, Art. 32 N 12).\n\n3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das aktuelle Terrain sei bis anhin\nentgegen der Anweisung des Regierungsrates im RRB Nr. 510/2009 vom 12. Mai\n2009 nicht von einem unabhängigen Experten festgestellt worden. Der\nRegierungsrat habe den Gemeinderat in diesem RRB zudem angewiesen, es\nmüsse den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten werden, Fragen und Anträge\nzu stellen, und es müsse ein Augenschein durchgeführt werden. Dies sei nicht\ngeschehen. Die von der Geoterra AG vorgenommene Berechnung des aktuellen,\ngestalteten Terrains werde angezweifelt. Die daraus abgeleiteten Masse für die\nHöhe sowie die Grenz- und Gebäudeabstände seien dem entsprechend falsch.\nEin Augenschein genüge, um festzustellen, dass die im Baugesuch enthaltenen\nAngaben bezüglich Höhe und Verlauf des massgeblichen Bodens (gestaltetes\nTerrain) unzutreffend seien. Die Geoterra AG habe im Auftrag der\nBeschwerdegegner gehandelt und sei nicht unabhängig. Es bedürfe einer\nunabhängigen Überprüfung durch den Gemeinderat.\n\n"}