{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Juni 2010 dem Regierungsrat ein, welche die Staatskanzlei umgehend gestützt\nauf § 10 Abs. 3 VRP an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Das\nVerwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit VGE III 2010 107 vom 27. Juli\n2010 mangels Rechtsschutzinteresse und mithin mangels Beschwerdebefugnis\nder Beschwerdeführer nicht ein. Dieser Verwaltungsgerichtsentscheid ist\nunangefochten in Rechtskraft erwachsen.\n\nE. Am 28. Juni 2010 reichte die Bauherrschaft beim Bauamt der Gemeinde\nWollerau ein revidiertes Baugesuch ein. In der Folge zeigte das Bauamt die\nProjektänderung der Erbengemeinschaft A.________ an. Diese erhob am 20. Juli\n2010 wiederum Baueinsprache. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 (versendet\nam 8. Oktober 2010) erteilte der Gemeinderat Wollerau die Baubewilligung unter\nAuflagen. Die Einsprache der Erbengemeinschaft A.________ wurde kostenfällig\n(Fr. 400.--) in Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n3\nF. Gegen diesen Beschluss liess die Erbengemeinschaft A.________ am\n26. Oktober 2010 fristgerecht beim Regierungsrat Beschwerde erheben und\nfolgende Rechtsbegehren stellen:\n\n1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom\n4. Oktober 2010 (Versand: 8.10.2010) sei aufzuheben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.\n\nMit Verfügung vom 9. November 2010 überwies der Regierungsrat die\nBeschwerde dem Verwaltungsgericht als Sprungbeschwerde zum Entscheid (§ 52\nder Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110]) und\nführte begründend aus, der Regierungsrat habe sich bereits in RRB Nr. 510/2009\nvom 12. Mai 2009 und mit ausführlicher Begründung insbesondere mit RRB Nr.\n520/2010 vom 18. Mai 2010 mit dem Bauvorhaben auseinandergesetzt. In der\nBeschwerde vom 27. Oktober 2010 würden nur noch wenige zusätzliche\nArgumente vorgebracht.\n\nG. Die Beschwerdegegner trugen am 18. November 2010 auf vollumfängliche\nAbweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Beschwerdeführer, je unter solidarischer Haftbarkeit an. Der Gemeinderat\nbeantragte am 30. November 2010 vernehmlassend, die Beschwerde sei\nvollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nBeschwerdeführer, dies bei solidarischer Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder der\nErbengemeinschaft.\n\nH. Am 30. Dezember 2010 forderte das Verwaltungsgericht den Gemeinderat\nauf, die vollständigen Baugesuchsunterlagen, d.h. auch sämtliche den beiden\nRegierungsratsbeschlüssen Nr. 510/2009 vom 12. Mai 2009 und Nr. 520/2010\nvom 18. Mai 2010 zu Grunde liegenden Akten einzureichen. Die angeforderten\nAkten gingen am 11. Januar 2011 beim Verwaltungsgericht ein.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Die Beschwerdeführer bringen vorab vor, es hätte ein neues, ordentlich\nauszuschreibendes Baugesuch gestellt werden müssen, da der Regierungsrat die\nam 30. November 2009 erteilte Baubewilligung mit RRB 520/2010 vom 18. Mai\n2010 aufgehoben habe und die Beschwerdeführer in jenem Verfahren somit\nvollständig obsiegt hätten. Die auf einem angepassten Gesuch basierende\nBaubewilligung sei somit nicht weiter zu behandeln; die Beschwerde sei\ngutzuheissen, weil über das gegebene Baugesuch bereits rechtskräftig\nentschieden worden sei.\n\n4\n1.2 Der Regierungsrat prüfte in RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 aufgrund\nder Pläne vom 22. September bzw. 30. Oktober 2009 die Einhaltung der\nAusnützungsziffer und kam dabei zum Schluss, dass die Ausnützungsziffer\nüberschritten war und sich der Mangel nicht ohne eine wesentliche Modifikation\ndes Bauprojekts beheben lasse, sodass die Erteilung einer Baubewilligung mit\nNebenbestimmungen nicht in Frage komme. Aus diesem Grund müsse die\nBaubewilligung zwingend aufgehoben werden. Hieraus kann entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, dass die Bauherrschaft\nzwingend ein vollständiges neues Baugesuch hätte einreichen müssen, welches\nerneut hätte publiziert und öffentlich aufgelegt werden müssen. Vielmehr wurde\ndas Baubewilligungsverfahren wieder ins Stadium vor Erteilung der\nBaubewilligung, d.h. ins laufende Baubewilligungsverfahren zurück gesetzt. Die\nBeschwerdegegner nahmen aufgrund des regierungsrätlichen Beschlusses eine\nProjektänderung (Reduktion der Ausnützungsziffer) vor. Die Ausnützungsziffer\nwurde dadurch herabgesetzt, dass zum einen auf den direkten Zugang über die\nGaragen zum Untergeschoss verzichtet wurde, und zum andern im Untergeschoss\nein Büro- zu\neinem Kellerraum – mit entsprechend kleinerer Fensterfläche – umfunktioniert\nwurde. Zudem wurde der Schacht in der südöstlichen Gebäudeecke des Erd- und\nObergeschosses leicht vergrössert, was zu einer leichten Reduktion der\nBruttogeschossfläche auf diesen Ebenen bzw. dazu, dass das Reduit im\nObergeschoss nur noch eine Innengrundfläche von 4.67m2 aufweist, führte.\n\n"}