{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f13965c704db2eeb0d6cd53da0e1c56a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-194_2011-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_194_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f203617ecf2f787b4201c3cf499b306ac499710ec1e375b9c017ba7f2b0df6d460cfb00ff4e27ecfe1a2d5bfbdb70ff4cfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_194", "Checksum": "5a7e2083874c3477aa0d645fcd783c6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.01.2011 III 2010 194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.01.2011 III 2010 194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.01.2011 III 2010 194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:12:20", "Checksum": "461593c5b1432b7df5cc080a0ed19dfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.01.2011 III 2010 194\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer III\n\nIII 2010 194\n\nEntscheid vom 20. Januar 2011\n\nBesetzung Dr.iur. Josef Hensler, Vizepräsident\nlic.rer.pol. Marcel Birchler und Ruth Mikšovic-Waldis, Richter\nlic.iur. Sarah Duss, Gerichtsschreiberin\n\nParteien Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:\n1. Dr. A.________,\n2. J.________, ,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt\n\ngegen\n\n1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 101,\n8832 Wollerau,\nVorinstanz,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,\n2. D.________,\nBeschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,\n\nGegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)\nSachverhalt:\n\nA. D.________ beabsichtigen auf KTN F.________ (früher KTN G.________)\nan der B.________ 8 in Wollerau (Wohnzone 2 Geschosse; W2) das bestehende\nDoppeleinfamilienhaus abzubrechen und ein neues Einfamilienhaus zu erstellen.\nNachdem der Regierungsrat mit RRB Nr. 510//2009 vom 12. Mai 2009 in\nGutheissung einer Beschwerde der Erbengemeinschaft A.________, bestehend\naus Dr. A.________ und J.________ (kurz: Erbengemeinschaft A.________) die\nvom Gemeinderat Wollerau am 15. Dezember 2008 erteilte Baubewilligung aufhob\nund \"die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid\nan die Vorinstanz\" zurückwies (insbesondere im Zusammenhang mit dem\ngewachsenen Terrain unter Aufforderung, einen Augenschein durchzuführen,\nwobei offen gelassen wurde, ob aufgrund der korrigierten bzw. vervollständigten\nPlanunterlagen ein neues Publikations- und Auflageverfahren durchzuführen ist,\nsiehe Erw. 3.2.), hat die Bauherrschaft am 22. September 2009 ein neues\nBaugesuchsformular mit neuen bzw. revidierten Plänen eingereicht. Am 30.\nOktober 2009 wurden drei weitere überarbeitete Pläne nachgereicht. Das\nrevidierte Bauvorhaben wurde am 25. September 2009 publiziert und öffentlich\naufgelegt (Abl-SZ H.________, ). Dagegen wurde u.a. von der Erbengemeinschaft\nA.________ öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben. In deren Eigentum befindet\nsich die Liegenschat KTN I.________, welche nur durch die S.strasse getrennt im\nöstlichen Bereich gegenüber der Bauliegenschaft liegt.\n\nB. Mit Beschluss vom 30. November 2009 erteilte der Gemeinderat Wollerau\ndie Baubewilligung, während er die Baueinsprache der Erbengemeinschaft\nA.________ kostenfällig (Fr. 400.--) im Sinne der Erwägungen abwies.\n\nC. Gegen diese Baubewilligung vom 30. November 2009 reichte die\nErbengemeinschaft A.________ am 21. Dezember 2009 Beschwerde beim\nRegierungsrat ein, welcher diese mit RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 insoweit\nguthiess, als er die erteilte Baubewilligung aufhob. Der Begründung des\nBeschwerdeentscheides ist u.a. zu entnehmen, dass sich die Bauherrschaft\nentschieden habe, auf das den nachbarlichen Interessen besser gerecht werdende\ngestaltete Terrain abzustellen. Des weiteren bestätigte der Regierungsrat den\ngewährten Ausnützungsbonus, bemängelte indes die Berechnung der\nBruttogeschossfläche (Nichtbeachten der ausnützungsrelevanten\nVerkehrsflächen im Parkgeschoss, Treppe, Lift, Windfang; Reduit im\nObergeschoss über 5m2) und folgerte, dass das Bauvorhaben die zulässige\nbauliche Ausnützung deutlich überschreite. Dieser Mangel lasse sich nicht ohne\neine wesentliche Modifikation des Bauprojektes beheben, so dass auch die\n\n2\nErteilung der Baubewilligung mit Nebenbestimmungen nicht in Frage komme. Die\nBaubewilligung müsse daher zwingend aufgehoben werden. Alsdann führte der\nRegierungsrat aus, unbesehen der Tatsache, dass die nachfolgenden\nAusführungen als Folge der erforderlichen Anpassung des Bauprojekts\ngegebenenfalls nicht mehr allesamt einschlägig sein würden, sei aus Gründen der\nProzessökonomie vorsorglich auf einige weitere von den Beschwerdeführern\nvorgebrachten Rügen einzugehen. Konkret äusserte sich der Regierungsrat zur\nGebäude- und Firsthöhe (ausgemitteltes gewachsenes Terrain in der\nFassadenmitte, Hangzuschlag); zur Qualifikation des Untergeschosses (kein\nVollgeschoss) und des Dachgeschosses (kein Vollgeschoss), zur\ndurchschnittlichen Geschosshöhe von 3m (kommunale Ausnahmepraxis), zum\nStrassenabstand (Ausnahmebewilligung des kant. Tiefbauamtes), zur\nLärmschutzwand im Strassenraum, zur Gefährdung der Umgebung durch die\nauszuhebende Baugrube und zur Qualifizierung des Rasens auf der Höhe des\nErdgeschosses. Diese Ausführungen stützten im Wesentlichen die\nbeschwerdeführerischen Rügen und Argumentationen nicht.\n\nD. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 liess die Erbengemeinschaft A.________\ngegen den RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht Schwyz erheben mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Erwägungen der Begründung des\nBeschlusses der Vorinstanz vom 18.5.2010 seien aufzuheben, soweit sie die\nInteressen der Beschwerdeführer beschweren.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.\n\n"}