Der Beschwerdeführer Ziff. 1 hat am 30. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entrichtet, weshalb ihm aus der Gerichtskasse Fr. 1'000.-- zurück zu erstatten sind. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 haben am 12. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entrichtet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- zugesprochen, welche zu einem Drittel (Fr. 800.--) vom Beschwerdeführer Ziff. 1 und zu zwei Dritteln (Fr. 1'600.--) unter solidarischer Haftbarkeit von den Beschwerdeführern Ziff. 2-4 zu entrichten ist.