-4 auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Dem beanwalteten Beschwerdegegner ist zudem eine Parteientschädigung zu entrichten, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 2'400.-- festgelegt wird und zu einem Drittel (Fr. 800.--) vom Beschwerdeführer Ziff. 1 und zu zwei Dritteln (Fr. 1'600.--) unter solidarischer Haftbarkeit von den Beschwerdeführerin Ziff. 2-4 zu tragen ist.