10.3 Im vorliegenden Fall ist die Erteilung der Baubewilligung sowie die erstinstanzliche, unter Berücksichtung der dargelegten Überprüfungszuständigkeit bei Einordnungsfragen vorgenommene Bestätigung nicht zu beanstanden. Das Baugrundstück befindet sich zwar - wie ein Grossteil der Grundstücke am ________ Seebecken – in einer von der Ferne einsehbaren Hanglage. Dies allein vermag noch nicht eine exponierte Hanglage zu begründen, ansonsten ein Grossteil dieser Bauten als exponiert bezeichnet werden müsste (VGE III 2008 118 vom 10.9.2008, Erw. 4.5, mit Hinweis auf VGE III 2007 173 vom 24. Januar 2008, Erw. 7.3; Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4.A., Ziff. 10.1.1.3).