Diese kantonalen Bauvorschriften bezüglich des Landschafts- und Ortsbildes sind gemäss § 52 Abs. 1 PBG Mindestvorschriften. In Art. 12 Abs. 1 BauR wird die kantonale Bauvorschrift von § 56 Abs. 1 PBG im Sinne einer positiven ästhetischen Generalklausel dahingehend konkretisiert, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) in das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild einfügen.