Der Brandschutzexperte wird das Objekt zudem nach dessen Fertigstellung abzunehmen haben (Dispositiv-Ziffer 10 der Baubewilligung). Aus der Tatsache allein, dass keine Auflagen verfügt wurden, kann keine Verletzung der Brandschutzvorschriften abgeleitet werden. Inwiefern die Brandschutzvorschriften im konkreten Fall verletzt sein sollen, wird von den Beschwerdeführern im Übrigen nicht dargelegt.