Wie der Regierungsrat im Beschluss Nr. 301/2009 vom 17. März 2009, Erw. 4.2, zutreffend ausgeführt hat, ist der Beizug des kommunalen Brandschutzexperten 18 zur Prüfung der Brandschutzvorschriften nicht zu beanstanden (vgl. Art. 3 Abs. 2 BauR). Die Zuständigkeitsvorschriften sind durch die Aufnahme der entsprechenden Beurteilung des Brandschutzexperten in die angefochtene Baubewilligung vom 19. August 2009 (Dispositiv-Ziffer 10) nicht verletzt. Der Brandschutzexperte wird das Objekt zudem nach dessen Fertigstellung abzunehmen haben (Dispositiv-Ziffer 10 der Baubewilligung).