Die Erstellung und Änderung von Gebäuden und Räumen mit normaler Brandgefahr bedarf einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994 [SchWV; SRSZ 530.110]). Die Brandschutzbewilligung des kommunalen Brandschutzexperten datiert vom 23. Oktober 2007. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Brandschutzexperte die mit dem Baugesuch vom 15. Oktober 2007 eingereichten Pläne geprüft hat. In der Folge hat der Beschwerdegegner das Projekt abgeändert, wobei die Projektänderung aus einer Anpassung (Verkleinerung) des Attikageschosses bestand und mit Blick auf den Brandschutz nicht relevant ist.