9.1 Die Rüge der Beschwerdeführer Ziff. 2-4, wonach das geplante Bauprojekt bzw. dessen Erstellung die Umweltvorschriften (Vorschriften der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung) nicht einhalte, ist ebenfalls unbegründet. Der Verweis in Dispositiv-Ziffer 9 des Bezirksratsbeschlusses auf zwei Beilagen („Allgemeine Baubedingungen“ und „Allgemeine Baubedingungen Umweltschutz“), welche wiederum auf die entsprechenden Merkblätter und Richtlinien des Bundesamts für Umwelt verweisen, ist ausreichend. Es versteht sich, dass jeweils die aktuell geltenden Richtlinien/ Merkblätter des BAFU anzuwenden sind, selbst wenn in der Beilage – wie von den Beschwerdeführern Ziff. 2-4 behauptet - auf ältere