17 Bei einer Bruttogeschossfläche von 493.40m2 sind für das vorliegende Bauprojekt Erholungsflächen/ Kinderspielplätze von mindestens 74m2 notwendig (Art. 18 Abs. 3 BauR). Gemäss Plan „Umgebung 1:100“ vom 24. April 2009 ist ein Kinderspielplatz mit Rasenfläche über 74m2 geplant. Die gesetzlichen Anforderungen sind damit eingehalten. Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses ist das Zweckentfremdungsverbot für die ausgewiesene Erholungsfläche vor Baubeginn im Grundbuch eintragen zu lassen (vgl. Art. 18 Abs. 1 BauR).