Die sinngemässe Behauptung der Beschwerdeführer Ziff. 2-4, der Bezirksrat habe bei anderen Baugesuchen eine andere Anrechnungspraxis (Anrechnung des gesamten Zweischalenmauerwerks) angewendet bzw. andere Bauherren nicht begünstigt, ist nicht belegt. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berechnung der Bruttogeschossfläche nicht zu beanstanden ist. Sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer Ziff. 2-4 erweisen sich als unbegründet. Bei einer Bruttogeschossfläche von 493.40m2 gemäss „Berechnung Bruttogeschossflächen vom 11. Juni 2008“ ist die Ausnützungsziffer von 0.55 nicht überschritten (vgl. oben Erw. 8).