Gemäss § 32 Abs. 1 BauR sind auch die Mauer- und Wandquerschnitte an die Bruttogeschossfläche anzurechnen. Werden zur Förderung der Energieeffizienz bei neuen und bestehenden Bauten bauliche Massnahmen getroffen, die sich auf die Berechnung des Nutzungsmasses auswirken, so werden die dafür erforderlichen Grundflächen gegenüber einer konventionellen Bauweise nicht angerechnet (§ 7 des aktuell geltenden Energiespargesetzes vom 16. September 2009 [SRSZ 420.100], § 4 Abs. 2 der mit Inkrafttreten des Energiespargesetzes vom 16. September 2009 ausser Kraft gesetzten Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen vom 15. Dezember 1993 [ESpV;