Dass die Treppe in der 6 ½ -Zimmerwohnung zwischen der Ebene 3 und 4 nur auf einer Ebene angerechnet wurde, ist im Übrigen nicht zu beanstanden und entspricht der kantonalen Praxis. Der Unterstand im Attikageschoss (Nr. 402) ist zwar gedeckt, aber offen und damit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. g BauR nicht anrechenbar. 8.3 Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 stellen sich auf den Standpunkt, der Bezirksrat habe beim geplanten Zweischalenmauerwerk zwischen beheizten und unbeheizten (nicht anrechenbaren) Innenräumen zu Unrecht nur den Querschnitt des tragenden Mauerwerks mit der Isolation angerechnet.