Die Doppelgaragen (Nr. 317 und 318) sowie der Rollerraum dienen nach Angaben des Beschwerdegegners (Vernehmlassung vom 24.8.2010, S. 14) allen Bewohnern und sind demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. c BauR nicht anzurechnen. Wie der Regierungsrat in Erw. 8.2.2 des angefochtenen 16 Beschlusses zutreffend ausführte, wird diese Zusicherung durch die Baubewilligungsbehörde im Rahmen von Baukontrollen zu überprüfen sein.