Zudem kam das Gericht in jenem Entscheid in Auslegung von Art. 28 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde X zum Schluss, dass mit Keller- und Dachräumen generell Ab- und Einstellräume gemeint sind, vorausgesetzt, sie sind nicht als Wohn- und Arbeitsräume verwendbar, wobei bei der Prüfung der Verwendbarkeit als Wohn- und Arbeitsräume die wohnhygienischen Bestimmungen beizuziehen sind). Die Nichtanrechnung der Lichtschächte auf den Ebenen 1 und 2 sowie des Geräteraumes auf der Ebene 1 (Nr. 115) ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sind diese Räume/ Schächte doch zur Verwendung zu Wohn- und Arbeitszwecken klarerweise nicht geeignet.