16 Abs. 2 BauR). Der 6 ½ -Zimmerwohnung im 2.-4. OG stehen neben dem Kellerraum Nr. 207 zudem – einmal abgesehen vom Vorratsraum (Nr. 404) im Attikageschoss - keine weiteren Abstellräume zur Verfügung, ist doch davon auszugehen, dass die Kellerräume Nr. 114 und 215 den anderen beiden Wohnungen zur Verfügung stehen (vgl. zur Nichtanrechnung von Kellerräumen auch VGE III 2007 173 vom 24.1.2008, Erw. 3.2.2, wonach bei teleologischer Betrachtungsweise nicht kategorisch verlangt werden darf, dass sich ein Stau- oder Abstellraum – was zwar normalerweise der Fall ist – im Kelleroder Dachgeschoss befinden muss. Zudem kam das Gericht in jenem Entscheid in Auslegung von Art.